FRAGE: Ich wollte von Graz nach Teneriffa fliegen. Kurz vor dem geplanten Abflug kam die Mitteilung, dass der Flug ausfällt. Einen Tag später wurden wir mit dem Bus nach Wien gebracht und flogen über Düsseldorf nach Teneriffa. Steht uns eine Entschädigung zu?

Herbert Erhart von der Arbeiterkammer antwortet: Sofern die Mitteilung der Annullierung des Fluges weniger als 14 Tage vor dem Abflugtag erfolgte, sind Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 denkbar.

Es wurde zwar eine anderweitige Beförderung angeboten, jedoch erst am nächsten Tag. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände (Wetter, Streik, etc.) für die Annullierung verantwortlich waren, hat jeder Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung gemäß Artikel 5 und 7 der zitierten Verordnung.

Die Höhe ist nach der Entfernung (Luftlinie: Abflugort zu Zielort) gestaffelt. Bis 1500 km beträgt sie 250 Euro, zwischen 1500 bis 3500 km 400 und über 3500 km 600 Euro. Die Ansprüche sind bei der Fluglinie schriftlich geltend zu machen und verjähren binnen drei Jahren.