FRAGE: Wir haben unsere Mietwohnung komplett saniert und das auch im Vertrag eingetragen. Jetzt, nach unserem Auszug, will die Besitzerin keine Ablöse zahlen. Wie ist die Gesetzeslage?

Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband antwortet: Aufwendungen des Mieters sind nur dann gemäß § 10 Mietrechtsgesetz ersatzfähig, wenn diese der wesentlichen Verbesserung dienen, über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, jedenfalls in den letzten 20 Jahren (bei machen Aufwendungen nur 10 Jahre) vor Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter selbst veranlasst wurden. Der Mieter muss sich aber eine jährliche Abschreibung gefallen lassen.

In dieser gesetzlichen Bestimmung wird geregelt, wie der Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung zu erfolgen hat.

Laut dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Mieter einen Anspruch auf Ersatz der von ihm in die Wohnung eingebauten Aufwendungen. Darunter fallen Aufwendungen die zur Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung aufgewandt wurden.

Aber auch Aufwendungen die für die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers.

Weiters auch die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführungen und andere gleich wesentliche Verbesserungen.

Wichtig ist, dass der Mieter seinen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruches unter Vorlage der Rechnungen dem Vermieter bei Aufkündigung durch den Mieter spätestens 14 Tage nach der Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter geltend macht. Wurde das Badezimmer bereits im Jahr 2001 eingebaut, gibt es keinen Anspruch mehr, weil diese Aufwendung nach § 10 Mietrechtsgesetz nach 10 Jahren nichts mehr wert ist.

Auch gibt es leider nach § 10 MRG für bloße Verschönerungsarbeiten keinen Ersatzanspruch. Darunter fallen z. B. das Ausmalen, das Streichen von Türen und Fenster.