FRAGE: Ich möchte meinen Job wechseln, habe aber eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag. Gibt es Gerichtsentscheidungen, dass solche Klauseln bzw. die Höhe der Strafzahlung unter Umständen ungültig ist?

ANTWORT: Ein 27-Jähriger hatte in seinem Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, die ihm für ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit im selben Geschäftszweig verbot. Für den Fall des Verstoßes war eine Konventionalstrafe in Höhe von 12 Bruttomonatsgehältern vorgesehen. Der junge Mann wollte eine Familie gründen und ersuchte um eine Gehaltserhöhung. Der Chef erteilte ihm eine Abfuhr. Der Mann kündigte und fand rasch eine neue Stelle. Daraufhin wurde er auf Zahlung von 30.000 Euro geklagt. Die AK Rechtsschutzexperten begleiteten den Betroffenen bis zum OGH. Dieser entschied, dass eine solche Strafe so bemessen sein müsse, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht unangemessen stark beeinträchtigt.
Waren Konkurrenzklauseln früher eher bei höheren Angestellten üblich, breiteten sie sich in den letzten Jahren aus und erfassen etwa auch gastgewerbliches Personal, VerkäuferInnen oder FriseurInnen. AK und ÖGB verlangten über Jahre eine entsprechende gesetzliche Änderung.
Ob eine Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses ab. Und eine Konkurrenzklausel wird erst ab einer bestimmten Entgelthöhe wirksam.