FRAGE: In der letzte Woche war Christi Himmelfahrt, jetzt ist Pfingsten. Wie sieht es eigentlich mit den Arbeitnehmerrechten bei den Feiertagen aus?

Ingo Kaufmann vom D.A.S. Rechtsschutz antwortet: Die meisten Arbeitnehmer haben an den gesetzlichen Feiertagen unter Fortzahlung ihres Entgelts frei, die Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Die gesetzlichen Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz aufgezählt. An diesen Tagen haben Arbeitnehmer unter Fortzahlung ihres Entgelts frei. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Diese Ruhezeit muss frühestens um null Uhr und spätestens um sechs Uhr beginnen.
Während der Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer beschäftigt werden, wenn das im Arbeitsruhegesetz vorgesehen ist, durch Verordnungen oder in Kollektivverträgen geregelt ist. Das betrifft zum Beispiel Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken oder Reisebedarf, die Tourismus- und Gastronomiebranche.
Arbeitnehmer, die an Feiertagen beschäftigt werden, bekommen zusätzlich zum normalen Monatsgehalt für jede geleistete Stunde eine Abgeltung in Höhe des normalen Stundensatzes, das „Feiertagsarbeitsentgelt“. Alternativ kann mit dem Arbeitgeber Zeitausgleich vereinbart werden. Dieser Zeitausgleich muss laut Gesetz mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen. Auch hier können Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Entlohnungsmodelle vorsehen.
Religiöse Pflichten:  Arbeitnehmer, die während der gesetzlichen Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten. Dies gilt dann, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar ist.