FRAGE: Ich finde einfach keine Arbeit und jetzt läuft auch mein Anspruch auf Arbeitslosengeld bald aus. Wie soll es dann weiter gehen?

ANTWORT: Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sind und sich in einer sozialen Notlage befinden.
Beachten Sie, dass bei Bezug von Notstandshilfe jede Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze zumutbar ist (kein Entgelt- oder Berufsschutz!). Es muss jedoch auf Betreuungspflichten, Wegzeiten oder gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen werden.
Für die Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, wird das eigene Einkommen sowie auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners herangezogen. Bei der Berechnung werden Freibeträge berücksichtigt. Beispielsweise gebührte im Jahr 2016 ein Freibetrag für Einkommen von Ehepartnern, Lebensgefährten bzw. eingetragenen Partnern in der Höhe von 642 Euro im Monat. Das Einkommen allfälliger im gemeinsamen Haushalt lebender Eltern bzw. Kinder wird nicht angerechnet.
Die Notstandshilfe beträgt 95 Prozent des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 882,78 Euro (2016) nicht übersteigt. In den übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 92 Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.