FRAGE: Sie haben kürzlich darüber berichtet, dass ein Hotel – sofern der Schaden angezeigt wurde – für Schäden auf Hotelparkplätzen haftet. An meinem Auto wurde ein Parkschaden verursacht, als es auf dem Parkplatz eines Fitnessstudios abgestellt war. Besteht diese Haftungspflicht auch für andere Unternehmen, wie z. B. Fitnessstudios?

Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig antwortet: Leider muss ich Ihre Leserin enttäuschen, diese Strenge Haftung gem. § 970 ABGB gilt nur für die darin angeführten Personen und Einrichtungen. Das sind vor allem Gastwirte, die Fremde beherbergen. Darüber hinaus gilt diese strenge Haftung auch für die Besitzer von Badeanstalten mit Haftung für jene Sachen, die von Badegästen üblicherweise in ein Bad mitgenommen werden. Hier ist wohl vor allem an Einbrüche in die Badekästchen gedacht, wobei hier natürlich ein Perlencollier nicht Deckung findet.
Andere Institutionen, wie z. B. das genannte Fitnessstudio, sind von dieser strengen Haftung nicht betroffen.