FRAGE: Wir haben in den letzten zehn Jahren eine geförderte Eigentumswohnung besessen, die wir jetzt verkaufen wollen. Eine Zeit lang war sie auch vermietet. Unter welchen Umständen sind wir von der Immobilienertragssteuer befreit?

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Steuerfrei ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich um den Hauptwohnsitz der Steuerpflichtigen handelt. Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist die Eigentumswohnung, in der die Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt haben.
Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt auch, wenn die Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) fünf Jahre durchgehend in dieser Wohnung als „Hauptwohnsitzer“ gewohnt haben („5-aus-10-Regelung“). Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich auch auf den Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1000 Quadratmeter.
Die Befreiung bei fünfjährigem, durchgehendem Hauptwohnsitz gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz im übrigen Zeitraum (somit bis zu fünf Jahre) vermietet wurde. Da der Hauptwohnsitz bei der „5-aus-10-Regel“ nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, ist es nicht befreiungsschädlich, wenn die Steuerpflichtigen ihren Hauptwohnsitz vor der Veräußerung aufgegeben haben. Sie müssen während der Nutzung als Hauptwohnsitz aber Eigentümer des Grundstücks gewesen sein.
Am 1. Jänner 2016 wurden die Bestimmungen verschärft!