FRAGE: Da es eine freie Werkstättenwahl gibt, habe ich das Service meines Wagens immer und regelmäßig bei einer anderen Autowerkstätte durchführen lassen. In dieser Zeit hatte ich auch zwei Garantiereparaturen, die beide anstandslos beim Marken-Händler erledigt wurden. Die letzte Garantiereparatur wurde im September 2016 durchgeführt und betraf den Austausch des elektrischen Außenspiegels auf der Fahrerseite. Nun ist exakt derselbe Fehler beim anderen Spiegel aufgetreten. Dieses Mal wurde mir die Garantiereparatur mit der Begründung verweigert, weil ich das Jahresservice nicht in der Markenwerkstätte durchgeführt habe!

Gabriele Zöscher vom ÖAMTC erklärt: Sofern sich der Pkw noch in der Herstellergarantiefrist befindet, ist die Ablehnung der Österreichvertretung der Automarke nicht nachvollziehbar. Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO ) regelt nämlich unter anderem, dass man ohne Verlust der Gewährleistung bzw. Garantieansprüche z. B. die vorgeschriebenen Services auch in freien Werkstätten machen kann, sofern diese exakt nach Herstellervorgaben durchgeführt werden.
Daher ergeht an den Leser der Tipp, dies bei der Autofirma noch dezidiert vorzubringen.
Wenn sich jedoch der Wagen schon außerhalb der Garantiefrist befindet, gäbe es nur die Möglichkeit einer Kulanz. Und da diese freiwillig ist, werden an die Gewährung der Kulanz meist besondere Bedingungen geknüpft. So z. B., dass man eine Kulanzreparatur nur dann bekommt, wenn alle Services in Vertragswerkstätten durchgeführt wurden.