Wo die Liebe hinfällt, werden oft auch sehr intime Fotos angefertigt. Im Zeitalter des Selfiewahns gibt es eine Menge Aufnahmen in allerlei Posen von den verliebten Nackerpatzerln, die auch jederzeit im Internet verfügbar sind. Wenn dann aber die Liebe verwelkt und die Partner geschiedene Leut’ sind, stellen nach der Anwaltserfahrung von Stefan Schoeller „Nacktfotos und intime Aufnahmen leider nur allzu häufig ein höchst bedenkliches Rache- und Vergeltungsmittel dar“. Laut dem Experten für Markenschutz und Medienrecht hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) nun erstmals einen Anspruch auf Löschung intimer Bilder bzw. Nacktfotos nach dem Beziehungsende bejaht. Fertigt demnach während einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem nackt Abgebildeten gegen den anderen nach dem Beziehungsende ein Löschungsanspruch von den Datenträgern wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zustehen, wenn die Einwilligung zur Anfertigung und Verwendung von Nacktfotos – auch konkludent, also schlüssig – auf die Dauer der Beziehung beschränkt war.

Schutz der Persönlichkeitsrechte

„Dieses Ergebnis gilt eins zu eins für Österreich, da hier die im Wesentlichen gleichen Regeln für den Schutz der Persönlichkeitsrechte gelten“, erklärt Schoeller und empfiehlt: „Die rechtlichen Waffen gegen die Verletzung der Privatsphäre, insbesondere gegen die ungewollte Veröffentlichung von Intimfotos sind gut und ausreichend. Der Weg zu Gericht und durch die Instanzen ist aber mühevoll und kostspielig, vor allem dann, wenn der rachsüchtige Ex-Partner kein Geld hat!“

Vorsichtig sein!

Guten Schutz biete daher wie so oft nur der sorgfältige Umgang mit Neuen Medien! Außerdem müsse man sich bewusst sein, dass in Zeiten von Facebook, Instagram und Co. und bei Serverstandorten in Ländern, die österreichische Entscheidungen nicht exekutieren, nur „der sorgfältige Schutz der eigenen Persönlichkeit“ oft jahrelang andauernden Ärger verhindern kann.

Anzeige erstatten

Laut Schoeller habe auch die Anzeige bei den Strafgerichten in manchen Fällen geholfen. „Hier bedarf es aber bei Anzeigen wegen Nötigung, Beharrlicher Verfolgung und gegebenenfalls Erpressung der tatkräftigen Unterstützung der Staatsanwaltschaft“, führt der Rechtsanwalt aus.