FRAGE: Mir ist bekannt, dass alle Gebäude seit dem Vorjahr barrierefrei sein müssen. Bei unserem Mietshaus ist das nicht der Fall. Kann man die Miete deshalb reduzieren?

Christian Lechner von der Mietervereinigung antwortet: Ab 1. 1. 2016 tritt das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Kraft. In diesem wird festgelegt, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel etc. barrierefrei zugänglich sein müssen.
Von „barrierefrei“ spricht man, wenn alle Menschen Dienstleistungen, Einrichtungen und Gegenstände des täglichen Lebens uneingeschränkt nutzen können. Bei Gebäuden wären das z. B. Eingangsbereiche ohne Stufen, ausreichend breite Türen und Lifte, gut beleuchtete Gänge und Räume sowie vorhandene Haltegriffe.
Ab dem 1. 1. 2016 müssten Mietwohnungen barrierefrei angeboten werden. Es ist aber stets zu prüfen, ob die Entfernung der Barriere wirtschaftlich unzumutbar oder gar rechtswidrig ist. Ist eine Beseitigung der Barriere nicht denkbar, so muss jedenfalls eine größtmögliche Annäherung an eine Gleichbehandlung bewirkt werden.
Daneben besteht der Spannungsbereich, inwieweit vom Vermieter Adaptierungen vorgenommen werden müssen, wenn nach dem Einzug der Mietpartei der Bedarf an Barrierefreiheit entsteht. Im Mietrechtsgesetz gibt es derzeit nur wenige Regelungen. Einige Experten meinen, dass Maßnahmen zur Barrierefreiheit auf Kosten des Mieters zu finanzieren sind und die Zustimmung des Vermieters benötigen.
Klare Entscheidungen zur Mietzinsminderung habe ich nicht gefunden.