Unsere Leser machen öfter Urlaub in einem Berggasthaus. Die öffentliche Zufahrt endet circa 600 Meter vor dem Gasthaus, in dem sie ein Zimmer reservieren. Die Zufahrt ist durch ein manuell zu öffnendes Tor versperrt. Außerdem sind ein Fahrverbotsschild angebracht und eine Hinweistafel bezüglich Weidevieh und der Vermerk „auf eigene Gefahr“. Beim letzten Aufenthalt kam den Gästen auf der Zufahrt eine Herde Kühe entgegen, die selbstständig ins Tal ging. „Wir hielten an und warteten, bis die etwa 30 Rinder vorbeigezogen waren. Eine Einzige mit Glocke um den Hals fing aber an, unsere Motorhaube abzulecken und zerkratzte diese dabei“, berichtet der Betroffene.

Privatstraße

„Eine Nebenpflicht des Gastwirtes könnte sein, dass er für das gefahrlose Zufahren (von der öffentlichen Straße zu seinem Gasthaus) zu sorgen hat. Hier wäre im konkreten Fall zu prüfen, welche diesbezüglichen Vereinbarungen mit dem Gastwirt oder Zusagen des Gastwirtes vorliegen“, erläuterte Jesenitschnig. Habe der Wirt darauf hingewiesen, dass der Weg nicht befahren werden dürfe, auch nicht, um sein Gasthaus zu erreichen? Habe er mitgeteilt, dass „seine Gäste“ den gesperrten und mit einem Fahrverbot versehenen Weg benützen dürfen? Habe er auf die Gefahr der Viehherde hingewiesen oder ausdrücklich vereinbart, dass das Befahren auf eigene Gefahr erfolge?

Mitverschulden

Und zu guter Letzt müsste man auch noch prüfen, ob die Gäste ein Mitverschulden trifft, weil sie trotz der auf sie zukommenden und vielleicht frühzeitig erkennbaren Herde dennoch den Weg befahren haben, ohne vor dem Zaun abzuwarten, dass die Herde vorbeizieht