Der Faschingsdienstag ist in Österreich ein normaler Arbeitstag. Generell kann die Firmenleitung Kostüme zur Gänze verbieten. "Es existieren aber keine rechtlichen Grundlagen, die das Verkleiden am Faschingsdienstag im Job betreffen. In Gerichtsurteilen wird festgehalten, dass die Kleidung an die Art des Betriebes anzupassen ist", erklärt Katharina Urleb von der Arbeiterkammer.

Outfit anpassen

Man werde wohl kaum einen Bestatter in T-Shirt und Jeans oder eine Bankerin in bauchfreiem Top und Ultraminirock finden. Denn es gibt Berufe, wo ein seriöser Auftritt gegenüber den Kunden erwartet wird.

Schutzvorschriften

Und es gilt auch Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten: „In Betrieben, wo Maschinen rotieren, wie zum Beispiel bei einer Drehbank, ist weite Bekleidung nicht erlaubt. Das betrifft auch Kostüme“, so Erich Holler vom AK-Arbeitnehmerschutz.

Verkleidungszwang?

Es könnte aber auch verlangt werden, sich in der Arbeit zu verkleiden. Das können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ablehnen, was kein Grund für eine fristlose Entlassung ist. Das Kostüm darf aber nicht lächerlich oder entwürdigend sein.

Tipp: Verkleidungen immer im Voraus mit der Betriebsleitung abklären.