Ein Patient verpasste in Deutschland einem Zahnarzt im Internet einen glatten „Fleck“. Die Bewertung im Schulnotensystem erfolgte anonym und bezog sich auf Behandlung, Aufklärung und das Vertrauensverhältnis ohne konkrete Darlegung des Sachverhalts. Das ließ sich der Arzt nicht gefallen und klagte. Er beantragte die Entfernung, weil die negative Bewertung geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen, und in seine Persönlichkeitsrechte eingreife, zumal die fragliche Behandlung niemals stattgefunden habe.

Erstes Urteil

Die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) ist einerseits auf die österreichische Rechtslage aufgrund der vergleichbaren Gesetze gut anwendbar. Andererseits liegt nun erstmals die rechtliche Beurteilung eines Ärztebewertungsportales durch ein (deutsches) Höchstgericht vor“, schickt der Rechtsanwalt und einschlägige Experte, Stefan Schoeller, voraus. Die Aussagen des BGH seien auf österreichische Bewertungsportale – insbesondere „netdoktor“ oder „docfinder“ – gut anwendbar. Die Beklagte argumentierte, dass eine Bewertung mittels Schulnoten der freien Meinungsäußerung entspreche. Sie habe eine Stellungnahme von dem Verfasser der negativen Bewertung eingeholt, der ausführlich geschildert habe, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst hätten, eine negative Bewertung abzugeben.

Urteil aufgehoben

Der Bundesgerichtshof verneinte die Eigenschaft der Beklagten als unmittelbare Störerin, da diese weder die gegenständliche Bewertung verfasst noch sich mit deren Inhalt identifiziert hatte. Folglich prüfte er im nächsten Schritt ihre Haftung als mittelbarer Störer. Eine endgültige Entscheidung fällte der BGH nicht. Er hob das bekämpfte Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Vom Einzelfall abhängig

„Zusammengefasst ergibt sich aus dem Urteil des BGH, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht grundsätzlich verpflichtet ist, Beiträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine derartige Verpflichtung entsteht erst, wenn er Kenntnis von Rechtsverletzungen erlangt“, erklärt Schoeller abschließend. Der konkrete Umfang der Prüfpflicht sei dabei einzelfallabhängig und dürfe den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren.