Im Frühjahr 2017 tritt die Reform beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Kraft. Die Expertinnen der Arbeiterkammer informieren über die wichtigsten Änderungen, die zum Teil bereits in Kraft getreten sind. Bis 28. Februar gilt noch die alte Regelung, ab 1. März ersetzt ein flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto die derzeit wählbaren vier Pauschalvarianten.

Ab Jahresbeginn gilt!

Es gibt jedoch bereits zuvor Änderungen. So müssen ab Jahresbeginn getrennt lebende Eltern für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eine neue Voraussetzung erfüllen. Der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, muss obsorgeberechtigt sein, für das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben und diese auch beziehen. Es reicht bei getrennt lebenden Eltern nicht mehr, dass der andere Elternteil die Familienbeihilfe bezieht. Bezieher der Familienbeihilfe muss der Elternteil sein, der Kinderbetreuungsgeld erhält.

Gemeinsamer Haushalt

Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes schadet nicht. Bei einer tatsächlichen oder voraussichtlichen Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes, die 91 Tage übersteigt, gilt der gemeinsame Haushalt auf jeden Fall als aufgelöst. Ist allerdings das Kind mehr als 91 Tage im Krankenhaus, so gilt der gemeinsame Haushalt nicht als aufgelöst, wenn das Kind im Krankenhaus vom bezugsberechtigten Elternteil täglich mindestens vier Stunden betreut wird.

Höhere Dazuverdienstgrenze

Ab 1. Jänner 2017 erhöht sich die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld auf 6800 Euro (bisher 6400 Euro). Und auch die Dazuverdienstgrenze zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt ab Jahreswechsel 6800 Euro. Daher ist eine geringfügige Beschäftigung (2017 bei 425,70 Euro brutto monatlich) möglich.

Das sind die neuen Varianten
Das sind die neuen Varianten © Arbeiterkammer

Beraten lassen

"Das einkommensabhängige KBG bleibt in der bisherigen Form erhalten und wird nicht flexibler", schickt Bernadette Pöchheim, Leiterin der AK-Abteilung für Frauen und Gleichstellung, voraus. Leider sei es auch nicht so, dass Väter direkt nach der Geburt daheim bleiben können (nur im öffentlichen Dienst), sondern sie müssen vom Arbeitgeber die Zustimmung erhalten – und bekommen dann eine Geldleistung (Familienzeitbonus) in Höhe von circa 700 Euro im Monat. "Die Materie ist mittlerweile so unübersichtlich und komlpex, dass es für die Eltern wirklich wichtig ist, sich beim Familienministerium, Krankenversicherungsträger bzw. bei der Arbeiterkammer in der Steiermark oder in Kärnten beraten zu lassen", rät Pöchheim.