Empört rechnete uns eine Leserin vor: 148 Euro habe sie beim Wahlarzt für eine Untersuchung bezahlt, von der Gebietskrankenkasse aber nur 67 Euro zurückbekommen. In einem zweiten Fall gar nur 27 Euro von 100. „Das spottet jeder Beschreibung! Wo bleiben da die gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungssätze von 80 Prozent?“, ärgerte sich die Frau.

Häufiger Irrtum

Von einem Irrtum, der in solchen Fällen häufig vorkommt, spricht der Ombudsmann der GKK, Bernd Bauer, und erklärt: „Die Kostenerstattung beträgt nicht 80 % des vom Wahlarzt in Rechnung gestellten Honorars, sondern ist mit 80 % jenes Betrages begrenzt, der uns bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes oder einer Wahleinrichtung entstanden wäre!“ Diese gesetzliche Bestimmung folge dem Grundprinzip, dass die Leistungen der sozialen Krankenversicherung über Vertragspartner bezogen werden sollen und dass sich die Versicherten eines Vertragspartners bedienen können, der seine Gesundheitsleistungen direkt mit der Kasse verrechnet, und nicht gezwungen sind, ärztliche Hilfe, Anstaltspflege etc. vorerst selbst zu finanzieren und ihre Auslagen auf dem Weg des Kostenersatzes geltend machen zu müssen.

80 Prozent

„Die der Frau angewiesene Kostenerstattung entspricht 80 % der Beträge, die Vertragsärzten nach der geltenden Honorarordnung von der Kasse vergütet worden wären“, erklärt Bauer.