Ich habe gehört, dass es wieder den Handwerkerbonus geben soll. Unter welchen Voraussetzungen kann ich diesen beantragen und wie viel werde ich von meinen gezahlten Leistungen zurück erhalten?

Bernhard Koller, Arbeiterkammer: Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1. 6. 2016 bis zum
31. 12. 2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme von 40 Millionen Euro erreicht ist.
Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie zum Beispiel Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (maximal 600 Euro) wieder zurück.
Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.
Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen.
Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.
Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, zum Beispiel Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen.
Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind.
Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Nicht unter die Förderung fallen zum Beispiel Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem Wohnen dienen (zum Beispiel auch der Bau einer Garage oder eines Pools).