Noch ist offen, ob Einspruch gegen die Teilverurteilung  erhoben wird, die Donnerstag abend am Landesgericht Klagenfurt  über den Klagenfurter Anwalt Alexander Klaus in Zusammenhang mit Hypo-Vorzugsaktien für die Milliardärin Ingrid Flick ausgesprochen wurde. Sollte das Urteil des  Schöffensenates von einer Geldstrafe von 79.000 Euro sowie einer bedingten Haftstrafe von 12 Monaten Rechtgültigkeit erlangen, würde das nach Auskunft der Standesvertretung Berufsverbot für den Juristen bedeurten. Bei Vermögensdelikten sei dies obligatorisch, hieß es. Klaus hatte bereits bei Anklagerhebung von sich aus seine anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht eingestellt.

Klaus war der Beitragstäterschaft zur Untreue schuldig gesprochen worden. Vom Vorwurf des Beitrags zur Bilanzfälschung wurde er freigesprochen.

Klaus habe die Rückkaufgarantien in Form von Put-Optionen im Jahr 2006 verfasst, obwohl er gewusst habe, dass der unmittelbare Täter, der damalige Hypo-Vorstand Josef Kircher, dieses Rechtsgeschäft nicht habe abschließen dürfen, weil es sich negativ für die Hypo auswirken würde, und damit seine Befugnis missbraucht habe, sagte der Vorsitzende des Schöffensenats, Richter Oliver Kriz in der Urteilsbegründung.

"Zuckerln" für Flick

Durch seine Tat habe der Angeklagte in Kauf genommen, dass der Hypo ein Vermögensnachteil von zumindest 300.000 Euro entstehe, führte der Richter aus, was einen bedingten Vorsatz darstelle. Bei der Schadensbemessung sei er - im Zweifel für den Angeklagten - von der untersten Grenze ausgegangen.

Man habe versucht, alle Umstände zu beleuchten und die Ereignisse aufzurollen, sagte Kriz. Für ihn war klar, dass Klaus, dessen Kanzlei damals auch die Hypo in verschiedenen Fragen vertreten und beraten hatte, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien stets im Sinne seiner Mandantin, der Investorin Ingrid Flick sowie der Flick Privatstiftung gehandelt habe. "Und dieser Put hat schon wesentliche Zuckerln enthalten", meinte er.

Milderungsgründe

Mildernd wertete der Richter den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das Wohlverhalten seit dem Jahr 2007. Erschwerende Gründe gebe es keine, so Kriz. Der Verurteilte, der auch zum Ersatz der Gerichtskosten verurteilt wurde, erbat sich drei Tage Bedenkzeit. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Der Spruch ist somit nicht rechtskräftig.