Der Umwelt und der Geldbörse zuliebe ist unser Leser aus dem Umland von Graz mit Frau und Kindern mit dem Zug vier Tage in die Bundeshauptstadt gefahren. Die Familienkutsche hat er in Eggenberg außerhalb der grünen Kurzpark-Zone so abgestellt, dass er nichts und niemanden behindert. Mit der Straßenbahn und den Koffern ging’s dann zum Bahnhof.

Unangenehme Überraschung

Schön war’s in Wien, doch zurück in der Landeshauptstadt wartete eine unangenehme Überraschung auf die sparsame Familie: Die Windschutzscheibe zierte ein Strafzettel. 30 Euro sollte der Familienvater berappen. Der Grund des Vergehens: „Paragraf vier GGVO!“ „Wenn ich im Halte- und Parkverbot stehe, dann ist die Strafe okay. Wenn ich bei einem Hupverbot hupe, dann ist sie auch okay. Uns war nicht bewusst, wogegen wir verstoßen haben. Wir haben neben einer öffentlichen Straße geparkt, mehr als fünf Meter Abstand zur nächsten Kreuzung, vor keinem Einfahrtstor.

Grünraumverordnung

Eine Frage bei der Ordnungswache klärte schließlich das Rätsel um den Paragrafen vier der Grazer Grünraumverordnung (GGVO): Dieser besagt, dass man auf öffentlichen Grünflächen kein Fahrzeug fahren, halten und parken darf.

Berufung eingelegt

„Aber wie soll ein Auswärtiger wissen, dass es in Graz eine derartige Verordnung gibt?“, fragte sich unser Leser, ließ es auf eine Strafverfügung ankommen und legte schließlich Berufung ein. Erhalten hat er für seine Unkenntnis der entsprechenden Verordnung schließlich eine Rechnung über 70 Euro und eine ausführliche Belehrung der Behörde: „Hat der Beschuldigte das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer (allenfalls sogar plausiblen) Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen.“

Man muss fragen!

Unwissenheit schützt also vor Strafe nicht; wer Vorschriften nicht kennt, muss fragen! „Ich verstehe diese Verordnung - irgendwann müssen die Zuständigen ja diese Flächen mähen! Was ich aber nicht verstehe, ist, dass dieses Parkverbot nicht gekennzeichnet werden kann!“, ärgert sich der Mann.