Obwohl wir noch keine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, wurden uns bereits Nachverrechnungskosten abgebucht. Wie ist die genaue gesetzliche Regelung?

ANTWORT: Vorausgesetzt, es kommen in diesem Fall die Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Anwendung, gilt laut Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Folgendes: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des MRG hat der Vermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung bis längstens 30. 6. die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres abzurechnen. Er hat die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss, ist dieser am übernächsten Zinstermin rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung eine Nachzahlung, ist diese am übernächsten Zinstermin vom Mieter zu bezahlen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Abrechnung zunächst den Mietern gegenüber gelegt werden muss, bevor die Hausverwaltung den Nachzahlungsbetrag einziehen kann. Solange keine Abrechnung gelegt ist, ist auch die Nachzahlung nicht fällig.