Mein Freund verliert seinen Job, weil der Dienstgeber zusperrt. Er hat ein Recht auf Abfertigung. Jetzt hat es geheißen, von dieser würden 50 Prozent ans Finanzamt abgeführt werden müssen. Stimmt das?

ANTWORT: Der geschätzte Fiskus möchte überall mitkassieren, aber die Hälfte vom ganzen scheint doch etwas hochgegriffen. Wolfgang Nagelschmied, Leiter der Rechtsabteilung der Arbeiterkammer erklärt: Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 abgeschlossen wurden, unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Ab diesem Zeitpunkt bzw. nach Vereinbarung gilt das neue. Arbeitnehmer, welche sich im Abfertigungssystem „alt“ befinden und vom Arbeitgeber gekündigt werden oder z. B. das Dienstverhältnis aufgrund der Pensionierung durch Dienstnehmerkündigung beenden (10 Jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt), haben Anspruch auf Abfertigung. Von dieser werden nur sechs Prozent Lohnsteuer abgezogen. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum ein 50-prozentiger Lohnsteuerabzug durchgeführt werden sollte. Falls das tatsächlich der Fall sein sollte, empfiehlt es sich zur Abklärung dieser Problematik einen persönlichen Vorsprachentermin bei der Arbeiterkammer zu vereinbaren.