Immer wieder hört man, dass Menschen durch Fotovoltaik-Anlagen des Nachbarn geblendet werden. Gibt’s dazu schon Gerichtsentscheidungen?

ANTWORT: Vom Höchstgericht (4 OB 43/16a) wurde entschieden, dass die von einer Fotovoltaikanlage ausgehende, gesundheitsgefährdende Blendwirkung der gestörte Nachbar nicht dulden muss, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung mit einer verglasten Fensterfront von 12 m Länge. Von der auf der gegenüberliegenden Dachnordseite des Nachbarn später montierten Fotovoltaikanlage geht eine Blendwirkung aus, die bei sonnigem Wetter von Frühjahr bis Sommer bis zu einer Stunde pro Tag eine gesundheitsgefährdende Stärke erreicht und bis tief und auch bodennahe in die Wohnung des Klägers wirkt. Kinder sind daher besonders gefährdet. Sonnenbrillen reichen als Schutz nicht aus, der Kläger müsste seine Wohnung großflächig und weitgehend dicht abschirmen. Der Aufwand der Beklagten wäre etwa 5000 Euro.
Zwar sind laut OGH Immissionen zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen könnten aber nie ortsüblich sein.
Zu berücksichtigen war hier auch, dass die Beklagten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen (auf der Nordseite ihres Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel) die störende Einwirkung erst geschaffen haben.
Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln.