Die Straße, die zu meinem Baugrund führt, soll saniert werden. Wer muss für die Kosten aufkommen, wenn es neben der Besitzerin weitere Nutzungsberechtigte gibt?

ANTWORT: Dazu erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch: Gemäß § 483 ABGB muss der Aufwand zur Herstellung und Erhaltung der Sache, die zur Dienstbarkeit bestimmt ist, von den Berechtigten getragen werden. Wenn diese auch vom Verpflichteten (Wegeigentümer) benützt wird, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Im konkreten Fall müssen also sämtliche Nutzer sowohl zum Aufwand der Herstellung als auch zum Aufwand der Erhaltung der Straße jeweils im Ausmaß der Nutzung verhältnismäßig beitragen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der benützten Weglänge und nach der Intensität der zulässigen Nutzung. Auch wenn Ihr Besitz noch nicht als Baugrund genutzt wird, müssen Sie zu den Kosten, die aufgewendet werden, um den Weg tauglich zu machen, beitragen.
Wird von allen Nutzern der Weg in etwa gleicher Länge benützt, und ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der berechtigten Grundstücke von einer im Wesentlichen gleichartigen Beanspruchung auszugehen, wird auch zu den Kosten zu gleichen Teilen beizutragen sein.