Ich bin Mieter einer Eigentumswohnung, die ich schon zweimal für jeweils weitere drei Jahre verlängert habe. Jetzt haben wir wieder einen Vertrag unterschrieben. Wenn mir der Vermieter die Wohnung nicht weiter vermieten möchte, muss er mich dann rechtzeitig kündigen oder muss ich die Wohnung auch ohne Kündigung freimachen?

ANTWORT: Dazu erklärt Christian Lechner von der Mietervereinigung: Ich habe mir den Mietvertrag genauer angeschaut und dabei festgestellt, dass sowohl eine Bestimmung über ein unbefristetes Mietverhältnis als auch für ein befristetes Mietverhältnis aufgenommen wurde. Hier wurde offenbar vergessen, den entsprechenden Passus, den man eigentlich nicht im Vertrag haben wollte, zu streichen. Auf Grund der Vorgeschichte (eine bereits mehrmalige Verlängerung des Mietvertrages) gehe ich aber davon aus, dass Parteiwille ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis war. Ein solches endet mit dem im Vertrag bestimmten Endtermin, ohne dass es eines weiteren Kündigungsschreibens des Vermieters bedarf.
Sollten Sie also weiterhin in der Wohnung bleiben wollen, empfehle ich, mindestens zwei Monate vor dem Endtermin Kontakt mit dem Vermieter herzustellen und über eine weitere Verlängerung zu verhandeln.
In den Vertrag wurde jedoch auch eine erweitere Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter aufgenommen. Es wurde vereinbart, dass der Vermieter den Mietvertrag auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit kündigen kann. Dies geht (mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern) aber nur,  wenn der Mieter einen in § 30 Mietrechtsgesetz genannten Kündigungsgrund (z. B. Nichtbezahlung des Mietzinses) erfüllt und die Kündigung gerichtlich erfolgt.