Aufgrund der Klimaveränderung trifft man Fahrradfahrer beinahe das ganze Jahr über an. Aber jetzt, wo es schnell dunkel wird, sieht man, wie fantasievoll die Damen und Herren Radler hinsichtlich ihrer Beleuchtung sind: Am Kopf getragener Blinklichter sind gang und gäbe. Ist das eigentlich erlaubt? Und wenn nein; wie hoch sind die Strafen?

ANTWORT: Dazu erklärt Gabriele Zöscher, Verkehrsjuristin beim ÖAMTC: Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Fahrradverordnung zu beachten! Fahrräder müssen mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd (Candela, Grundeinheit der Lichtstärke im internationalen Einheitensystem) beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens einem cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen. Das heißt: Auch für Mountainbikes gilt diese Bestimmung. Die Stirnlampe am Helm des Radfahrers oder die „Grubenlampe“ ersetzt die oben genannte Bestimmung nicht! Wer gegen die Bestimmungen der Fahrradverordnung verstößt, riskiert gemäß § 99 Abs. 3 StVO eine Strafe bis 726 Euro.