Unser Mietvertrag wurde vorerst auf drei Jahre abgeschlossen, dann noch einmal drei Jahre verlängert und läuft nun bald aus. Die Vermieter sagen jetzt, bei einer weiteren Verlängerung hätten sie keine Möglichkeit mehr, den Vertrag ohne mein Einverständnis aufzulösen.

ANTWORT: Das ist ein leider noch immer weit verbreiteter Irrtum. Christian Lechner von der Mietervereinigung erklärt im Detail: Wenn der Vermieter beim Ablauf eines befristeten Mietvertrages nichts unternimmt (stillschweigende Verlängerung), gilt der Mietvertrag einmalig auf drei Jahre verlängert. Wenn dann der Vermieter beim Ablauf dieser stillschweigenden Verlängerung um drei Jahre wieder nichts unternimmt, wandelt sich der stillschweigend um drei Jahre befristet verlängerte Vertrag in einen unbefristeten Mietvertrag um. Dies ist gut für den Mieter, da er nur noch mit den gesetzlichen Kündigungsgründen gekündigt werden kann.

Will der Vermieter die Wohnung zurückhaben, muss er kurz vor Ablauf der Befristung auf die Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Will man wie im gegenständlichen Fall eine Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag vermeiden, so kann nun vereinbart werden, dass Vermieter und Mieter einen neuen befristeten Vertrag abschließen, welcher an den vorher befristeten Vertrag anschließt.

Möglich wäre auch eine kurze vertragliche Zusatz- bzw. Verlängerungsvereinbarung zum bestehenden Vertrag dahingehend, dass der ursprüngliche bis zum Sundsovielten befristete Vertrag von den Vertragsparteien einvernehmlich um drei, fünf, sieben (wie auch immer) Jahre verlängert wird.