Ein Freund ist arbeitssuchend. Vor Kurzem wurde er zu einer Jobbörse beim AMS geladen. Dort wurden Jobs von Vereinen am „2. Arbeitsmarkt“ angeboten. Das Gehalt für eine Vollbeschäftigung beträgt 1373,60 Euro brutto unabhängig von der Tätigkeit, den Vordienstzeiten und dem Ausbildungsniveau. Ist das korrekt?

ANTWORT: Wolfgang Nagelschmied von der Abteilung Rechtsschutz der Arbeiterkammer erklärt: Sogenannte Transitmitarbeiter (TMA), um die es sich hier offenbar handelt, werden im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich erfasst. Diese TMA arbeiten im Rahmen von sozialökonomischen Betrieben und/oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration. Sie werden verpflichtend psychosozial begleitet und betreut und diese Maßnahmen sind vom AMS, den Ländern und/oder dem Bundessozialamt gefördert.

Für diese TMA gilt § 28 des Kollektivvertrages. Für TMA, deren Arbeitsverhältnisse mit 1.7.2014 oder später beginnen, gibt es eine Einteilung in zwei Beschäftigungsgruppen. A: Das sind Arbeitnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise verrichten. B: Das sind Arbeitnehmer mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen.

Die Entlohnung in Beschäftigungsgruppe A beträgt 1.373,60 Euro brutto, die Entlohnung in Beschäftigungsgruppe B  1435 Euro brutto.

TMA im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung haben während des Zeitraumes der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme Anspruch auf jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt, dass im Beschäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, mindestens jedoch jenes der Gruppe A.

Daher ist zu überprüfen, ob es sich bei diesem Vertragsverhältnis um eine besondere soziale (Re-)Integrationsmaßnahme handelt und nicht nur der Einkommenserzielung dient.