Wir haben unserer Hausverwaltung erklärt, dass wir eine thermische Sanierung wollen. Trotz eindeutiger Beschlussfassung und Auftragserteilung geht aber nichts weiter. Was ist zu tun?

ANTWORT: Dazu sagt die Expertin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Wenn der Hausverwalter einen gefassten Mehrheitsbeschluss zur Sanierung nicht umsetzt, ist es oft am sinnvollsten die Verwaltung zu kündigen.

Mehrheitsbeschluss

Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Die Kündigung kann mit Drei-Monatsfrist zum Jahresende erfolgen. Für die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses ist es notwendig, dass alle Miteigentümer von der beabsichtigten Beschlussfassung verständigt werden und die Möglichkeit haben, sich dazu zu äußern. Die Fassung des Beschlusses ist entweder in einer Hausversammlung möglich oder durch Umlaufbeschluss. Im Fall eines Umlaufbeschlusses sollte den Miteigentümern eine Frist zur Rückäußerung gesetzt werden, die zumindest 14 Tage beträgt.

Hausversammlung

Eine Hausversammlung ist so anzuberaumen, dass möglichst viele Miteigentümer teilnehmen können und zwischen der Verständigung von der Hausversammlung und der Durchführung mindestens 14 Tage liegen. Wenn eine Mehrheit nach grundbücherlichen Anteilen für den Wechsel des Verwalters stimmt, muss dieser Beschluss verlautbart werden.

Verlautbarung

Die Verlautbarung hat durch Aushang im Haus und Zustellung an alle Miteigentümer zu erfolgen. In dieser Verlautbarung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss innerhalb der Frist von einem Monat ab Aushang im Haus gerichtlich angefochten werden kann.

Kündigungsschreiben

Das Kündigungsschreiben muss der Hausverwaltung bis spätestens Ende September zugehen. Um dies beweisen zu können ist es sinnvoll, die Übernahme durch die Hausverwaltung zu dokumentieren. Das kann durch persönliche Übergabe und Übernahmebestätigung der Hausverwaltung erfolgen, oder durch Fax, eingeschriebenen Brief etc. In der Praxis hat es sich bewährt die Kündigung und Neubestellung in einem Beschluss zu machen.