Seit Jahren plagt uns das Problem, dass der Hund des Nachbarn seine Notdurft auf unserem Privatgrundstück verrichtet. Auch die zwischen den beiden Grundstücken liegende Gemeindestraße stellt für den Hund kein Hindernis dar“, beschwerte sich unser Leser. Obwohl das Nachbargrundstück nicht eingezäunt sei, würden die Besitzer ihren Hund frei und ohne Beaufsichtigung ins Freie lassen. Dieser würde ungehindert durch die gesamte Wohnsiedlung streunen. Am Abend würden er und seine Frau Einfahrt oder Grundstück mit Hundekot verunreinigt vorfinden.

Auf frischer Tat ertappt

„Selbst wenn wir den Hund auf frischer Tat erwischen, lässt sich dieser nicht abbringen, sondern bellt und knurrt uns an“, berichtet der Mann weiter und fragt sich: „Besteht nicht auch bei Haustieren eine Sorgfaltspflicht des Besitzers? Dürfen Hunde ohne Leine das Privatgrundstück verlassen? Wie können wir uns wehren?“ „Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann gegen das Eindringen größerer Tiere vom Nachbarsgrund mit Unterlassungsklage vorgegangen werden“, schickt der Leibnitzer Rechtsanwalt, Wolfgang Reinisch, voraus. Sei es möglich, „Vorkehrungen zumutbaren Ausmaßes“ zu treffen, sei ein dennoch erfolgtes Eindringen untersagbar. Dies werde insbesondere auf Hunde zutreffen, da diese jedenfalls beherrschbar gehalten werden können und beaufsichtigt werden müssen.

Unterlassungsklage

Werde nämlich durch ein Tier etwas beschädigt oder jemand verletzt, so hafte gemäß Paragraf 1320 ABGB der Halter des Tieres für den Schaden. Außer er könnte beweisen, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt habe. „Ein in einem nicht eingezäunten Bereich freilaufender Hund ist überhaupt nicht beaufsichtigt, sodass der Halter für alle vom Hund verursachte Schäden einstehen muss“, so der Anwalt. Wenn die Betroffenen beweisen könnten, dass der Hund der Nachbarn ihr Grundstück betritt, könnten sie gegen die Hundehalter mit Unterlassungsklage vorgehen.

Schadenersatz

„Verursacht der Hund auf dem Grundstück Ihrer Leser Schäden – darunter sind auch die Kosten für die Entfernung von Hundekot anzusehen –, kann der Ersatz dieser Kosten im Wege des Schadenersatzes begehrt werden“, führt Reinisch weiter aus. Das Installieren einer Videokamera zur Überwachung hält Reinisch gemäß Datenschutzgesetz dann für unbedenklich, wenn sichergestellt sei, dass durch die Kamera ausschließlich der Eigengrund, nicht aber öffentlicher Grund oder Nachbargrundstücke erfasst würden.