Wenn man auf Reisen den Pass verliert, Opfer eines Unfalls oder Verbrechens wird oder am Urlaubsort gefährliche Situationen wie Naturkatastrophen auftreten, wendet man sich Hilfe suchend an die Vertretung des Heimatlandes vor Ort. Was passiert, wenn es keine solche gibt, regelt jetzt eine neue Richtlinie der EU. Nicht jeder EU-Mitgliedsstaat unterhält in jedem Drittstaat eine Botschaft oder ein Konsulat. Dennoch haben EU-Bürger überall auf der Welt, ob sie nun außerhalb der EU verreisen oder leben, das Recht auf konsularischen Schutz.

Sieben Millionen Betroffene

Die Europäische Union hat daher eine Richtlinie verabschiedet, durch die diese Hilfeleistungen geregelt werden. Betroffen sind fast sieben Millionen Bürger. Nur in den USA, Russland, China und Indien haben alle Mitgliedsstaaten Botschaften oder Konsulate. Die Richtlinie sieht vor, dass sogenannte „Bürger nicht vertretener Mitgliedsstaaten“ bei den Vertretungen jedes anderen EU-Landes um Hilfe ansuchen können. Diese muss ihnen dann auf dieselbe Weise gewährt werden, als wären sie Staatsbürger des jeweiligen Landes.

Keine höheren Kosten

Dem Bürger, der sich in einer Notsituation an die Vertretung eines anderen EU-Mitgliedsstaates wenden muss, weil sein Heimatland nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat in dem Urlaubsland verfügt, dürfen dadurch keine höheren Kosten entstehen. Auch darf die jeweilige Vertretung dem Hilfe suchenden Bürger nicht mehr verrechnen als ihren eigenen Staatsbürgern. Sollte es dem Bürger nicht möglich sein, die entstandenen Kosten vor Ort zu zahlen, muss er diese bei den Behörden seines Heimatlandes begleichen.