Kann ich eigentlich davon ausgehen, dass ich für das Einmahnen ausstehender Lohnzahlungen drei Jahre Zeit habe, wie es sonst im allgemeinen Geschäftsverkehr auch üblich ist?

ANTWORT: Damit dürfen Sie leider nicht rechnen! Im Arbeitsrecht gelten viel kürzere Verfallsfristen. Sie sprechen damit einen wunden Punkt an, der von den Arbeitnehmervertretern seit Jahren eingemahnt wird. In einem konkreten Fall hat die Arbeiterkammer Oberösterreich für einen Kraftfahrer eine Nachzahlung von 2900 Euro für nicht bezahlte Überstunden erreicht. Diese wäre noch höher ausgefallen, wäre nicht ein Teil der Überstunden bereits verfallen gewesen, weil der für ihn geltende Kollektivvertrag nur eine Verfallsfrist von drei Monaten vorsieht, wenn die Überstunden nicht schriftlich geltend gemacht werden. AK und ÖGB haben deshalb auch eine parlamentarische Bürgerinitiative für eine Verlängerung der Verfallsfristen gestartet. Diese umfasst zwei Punkte: Verfallsfristen von weniger als drei Jahren für nichtbezahlte Ansprüche von Arbeitnehmern sollen abgeschafft werden; Beschäftigte sollen verständigt werden müssen, wenn eine Kontrolle durch GKK und Finanzamt zeigt, dass sie zu wenig Lohn oder Gehalt bekommen haben.