Unser Nachbar hat im Vorjahr einen verdichteten Lattenzaun hinter unseren Thujen drei Meter hoch errichten lassen!“, wandte sich ein Leser an den Ombudsmann. Dazu hätten die Arbeiter die Thujen auf der Seite des Nachbarn direkt abrasieren lassen und Schotter aufgeschüttet. „Der Zaun wurde dicht an die Thujen gebaut. Diese bekommen weder Licht noch Luft. Auf unserer Seite sind sie jetzt schon braun geworden; sie waren immer ganz grün, jetzt drohen sie abzusterben. Was können wir tun?“, fragte sich der Mann. „Gemäß Paragraf 19 Ziffer vier des Steiermärkischen Baugesetzes bedürfen Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 Meter einer Baubewilligung!“, erklärt dazu Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch.

Behörde muss tätig werden

„Ein drei Meter hoher Bretterzaun dürfte möglicherweise dem nicht entsprechen, sodass man sich in einem Verfahren auf Erteilung der Baubewilligung zumindest gegen die außergewöhnliche Höhe des Zauns zur Wehr setzen könnte“, meint Reinisch. In zivilrechtlicher Hinsicht sei Paragraf 422 ABGB anzuwenden. Demnach könne ein Eigentümer die über seinen Luftraum hängenden Äste einer Pflanze des Nachbarn abschneiden oder sonst benützen. „Dabei muss er aber fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen!“