Nach Rücksprache mit dem Vertreter der Generali, bei der eine Haushaltsversicherung besteht, wurde den Wohnungseigentümern erklärt, dass die Gebäudeversicherung der Genossenschaft für einen derartigen Fall zuständig sei. „Nur wenn diese die Bezahlung des Schadens ablehnt, würde die Haushaltsversicherung bezahlen, weil die Rollläden erst nach dem Erwerb der Eigentumswohnung eingebaut worden sind, würde unsere Haushaltsversicherung dann den betreffenden Schaden übernehmen“, erzählten die Betroffenen.

Bezahlung abgelehnt

Und damit begann das Dilemma für die Versicherten: Denn die Gebäudeversicherung bezahlte den Schaden nämlich nicht zur Gänze, sondern bot nur eine Abschlagzahlung in der Höhe von 250 Euro an, weil der Schaden laut Gutachten nur als „optischer Mangel“ angesehen wurde. Das war aber Grund genug, dass die Haushaltsversicherung eine weitere Geldleistung ablehnte. „Laut Firmenanbot beträgt die Schadenssumme aber 880 Euro!“, ärgerten sich die Geschädigten, weil sie so zwischen zwei Stühlen durchzufallen drohten. „Es ist in der Tat so, dass eine Leistung des Gebäudeversicherers nach dem Bedingungstext eine Leistung der Haushaltsversicherung ausschließt“, berichtete Reinhard Jesenitschnig. Laut diesen Bedingungen würde die Haushaltsversicherung den Schaden nur übernehmen, wenn gar keine Gebäudeversicherung bestünde oder diese die Bezahlung zur Gänze abgelehnt hätte.

Eine gute Lösung

Versicherungsexperte Jesenitschnig konnte aber mit dem Versicherungsbetreuer der Familie „eine gute Lösung“ aushandeln. „Zusätzlich zur Leistung der Wiener Städtischen Versicherung (Gebäude) in der Höhe von 250 Euro wird seitens der Generali (Haushalt) der gleiche Betrag geleistet“, berichtete uns Jesenitschnig. Sollte die Reparatur also tatsächlich durchgeführt werden, müssen die Hagelgeschädigten selbst noch 380 Euro bezahlen.