Kann es sein, dass für die Reparatur eines Sonderwunsches von Wohnungseigentümern die Allgemeinheit aufkommen muss?

ANTWORT: So absurd es klingt, kann das eintreten. In einem Streitfall passierte Folgendes: Im Wohnungseigentumsobjekt der Kläger war über deren Sonderwunsch und auf deren Kosten eine Fußbodenheizung installiert worden. Die bei der „Übergabestelle“ im Vorhaus der Wohnanlage situierte Heizungspumpe wurde kaputt; die Kläger veranlassten den Austausch in der irrigen Meinung, es stehe ihnen Gewährleistung zu. Nachdem sie 480 Euro bezahlen mussten, begehrten sie Ersatz von der Eigentümergemeinschaft und waren damit (erst) beim Obersten Gerichtshof erfolgreich. Dieser begründete den Ersatzanspruch damit, dass sich die Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage befindet und daher „allgemeiner Teil“ der Liegenschaft sowie Teil der „zentralen Wärmeversorgungsanlage“ ist. Der Pumpenaustausch sei weder eine den Wohnungseigentümer treffende „Wartungsarbeit“ noch eine diesem obliegende „Instandsetzungsarbeit“, weshalb die Kosten des Pumpentausches von der Eigentümergemeinschaft zu tragen waren, obwohl die Fußbodenheizung ein Sonderausstattungswunsch der Kläger gewesen war.