Die Temperaturen steigen bereits und der nächste Hitzesommer kommt bestimmt. „Im Vorjahr habe ich im August einen Hund bemerkt, der in einem Auto eingeschlossen war und entsetzlich unter der Hitze gelitten hat. Im letzten Augenblick ist der Besitzer gekommen“, berichtete uns ein Leser und fragte weiter: „Ich war knapp daran, die Fensterscheibe des Wagens einzuschlagen. Hätte ich den Schaden bezahlen müssen?“ Sowohl das Einschlagen des Fensters (Paragraf 125 StGB – Sachbeschädigung) als auch das Einsperren eines Tieres bei extremer Hitze über einen längeren Zeitraum im Auto (Paragraf 222 StGB – Tierquälerei) seien strafrechtlich relevante Handlungen, schickt Heimo Hofstätter voraus. „Das Einschlagen der Autoscheibe zur Rettung eines darin befindlichen Hundes ist vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes des rechtfertigenden Notstandes zu prüfen. Dieser ist nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch aus der Rechtsanalogie. Es muss eine Notstandssituation vorliegen, das heißt, ein unmittelbar drohender bedeutender Schaden für irgendein durch die Strafgesetze geschütztes Rechtsgut“, erklärt der Grazer Rechtsanwalt.

Notstandshandlung

„Der durch die Notstandshandlung verursachte Nachteil muss deutlich weniger schwer wiegen als jener, der durch die Notstandssituation droht“, erläutert Hofstätter. Das bedeutet: Das Einschlagen einer Scheibe, also eine Sachbeschädigung zur Rettung eines Hundes ist zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht; wie z. B. den Kfz-Besitzer ausrufen zu lassen oder die Polizei oder Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. „Das Leben des Hundes ist höher anzusetzen als die Beschädigung einer Scheibe. Unter all diesen Umständen wäre derjenige, der die Fensterscheibe einschlägt, straffrei“, so Hofstätter.