Als unser Leser vor Jahren in Kärnten seine Wahlarztordination eröffnet hat, ließ er sich freiwillig bei der Gewerbliche Wirtschaft (SVA) krankenversichern. Ein paar Monate später meldete der Mann ein kleines Handelsgewerbe in der Ordination an; also wurde die freiwillige Krankenversicherung zu einer Pflichtversicherung. Kürzlich bekam der Mediziner eine Anstellung und wurde dadurch Pflichtversicherter bei der BVA. Die Wahlarztordination besteht weiterhin, das Gewerbe wurde zurückgelegt. Als der Arzt seine Versicherung bei der SVA kündigen wollte, wurde zwar, wie er glaubt, die Pflichtversicherung beendet, aber wieder in eine freiwillige Krankenversicherung umgewandelt. „Obwohl ich durch die BVA krankenversichert bin, ist eine Kündigung der Krankenversicherung der SVA nicht möglich, solange ich selbstständig tätig bin. Ich bin jetzt also doppelt krankenversichert, und kann meine SVA-Krankenversicherung nur kündigen, wenn ich für einen Monat meine Ordination einstelle“, weist der Mann auf „eine absurde Regelung“ hin.

Doppelt gemoppelt

„Die freiwillige Versicherung nach § 14 a GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) war zu keinem Zeitpunkt unterbrochen, sondern bestand immer parallel zur Pflichtversicherung als Gewerbetreibender“, schickt Christian Göbl von der Ombudsstelle der SVA voraus. Diese ende mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Kammermitgliedschaft als Arzt ende. „Der Bestand der mehrfachen Krankenversicherung als angestellter Arzt nach dem Beamtenkranken- und Unfallversicherungsgesetz (BKUVG) und als freiberuflicher Arzt nach dem GSVG ist gesetzlich normiert. Im Zuge eines Antrages auf Differenzbeitragsvorschreibung werden die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem BKUVG jedoch berücksichtigt und dürfen gemeinsam die geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Eine Überschreitung und damit Einschränkung der Beitragshöhe in der Krankenversicherung ist derzeit nicht gegeben“, erklärte Göbl, der darauf hinweist, an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden zu sein.