Vor einigen Jahren stürzte die Frau, die im gemeinsamen Haus mit dem Sohn lebt, und erlitt unter anderem einen Schambeinbruch. Daraufhin konnte sie nicht mehr aufstehen und der Sohn, der selbst arbeitet, musste sofort eine professionelle 24-Stunden-Betreuung organisieren. Eigengefährdung „Ich finde es nicht nachvollziehbar, wie die PV zum Schluss gekommen ist, meine Mutter bräuchte keine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson. Wegen ihrer zeitweiligen Unzurechnungsfähigkeit ist sie öfter in der Nacht aus dem Bett gefallen und auf dem Boden liegen geblieben. Sie hat um Hilfe gerufen, bis die Pflegerin im Nebenzimmer sie gehört hat“, so der Sohn.

Gesetzliche Vorgaben

„Im Zuge dieser Begutachtung konnte festgestellt werden, dass bei der Frau weder Unruhe noch eine Tag-Nacht-Umkehr vorliegen und die Pflege in sechs bis zehn koordinierbaren Pflegeeinheiten durchgeführt werden kann. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben zur Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe fünf“, erklärte uns Herbert Hauerstorfer von der PV. Die für das Pflegegeld der Stufe sechs erforderlichen erschwerten Bedingungen, wie z. B. „zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen“, hätten nicht objektiviert werden können.

Neuerliche Überprüfung

Als letzter Ausweg bliebe eine Klage. Doch diesen Weg findet unser Leser unzumutbar.