Darf bei einem Bewerbungsbogen nach den Zeiten der Arbeitslosigkeit gefragt werden? Muss ich darauf eine wahrheitsgemäße Antwort geben oder fällt das in den privaten Bereich?

ANTWORT: Dazu erklärt der Experte der Arbeiterkammer, Werner Anzenberger: Der Arbeitgeber muss für eine Abfrage einen sachlichen Grund haben. Diese muss geeignet sein, vor allem die Qualifikation des Bewerbers beurteilen zu können. Im Zweifel ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers sowohl die Arbeit zu erlangen als auch seine Privatsphäre zu wahren, mit den Interessen des Arbeitgebers abzuwägen. Wenn kein besonderes sachliches Interesse des Arbeitgebers an diesen Information besteht, wäre der Arbeitnehmer berechtigt, keine oder unwahre Angaben zu tätigen. Schwierig wird es, Zeiten der Arbeitslosigkeit zu verheimlichen, wenn in einem Formular der Lebenslauf abgefragt wird. Zwar ist der zukünftige Arbeitnehmer berechtigt, gar keine Angabe zu tätigen, doch wird sich der Arbeitgeber dann seinen Teil denken. Eine falsche Angabe wiederum – etwa die Vorspiegelung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses – könnte eine Vertrauensunwürdigkeit begründen, die eine spätere Entlassung bei Aufdeckung der Falschmeldung rechtfertigt.