Ist das richtig, dass der Austausch von einem – durch sehr hartes Wasser verkalkten – Ventil plus Schwimmer sowie die Hebeglocke bei einem WC-Unterputzspülkasten (fünfeinhalb Jahre alt) vom Mieter bezahlt werden muss?

ANTWORT: Dazu erklärt Christian Lechner von der Mietervereinigung: Kommt das Mietrechtsgesetz zur Anwendung, trifft den Vermieter nur die Erhaltungspflicht von allgemeinen Teilen des Hauses wie zum Beispiel Dach oder Fassade. Im Inneren hat der Vermieter nur ernste Schäden zu beheben. Hier trifft die Erhaltungspflicht generell den Mieter. Er muss sämtliche Einrichtungen so warten und instand halten, dass dem Vermieter und den übrigen Mietern kein Nachteil erwächst. Der Mieter muss also die Reparatur eines Spülkastens grundsätzlich selbst übernehmen. Bei einem Unterputzspülkasten muss aber die Möglichkeit für den Mieter bestehen, die schadhaften Teile ohne größeren Eingriff in die Substanz austauschen zu können. Also durch einfache Abmontage der zumeist verwendeten Plastikverkleidung. Ist ein Zugriff nicht möglich, weil der Spülkasten ohne Zugriffsmöglichkeit eingemauert ist, empfehle ich in erster Linie, den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zu informieren.