Ein eingeschriebener Brief bietet keine Rechtssicherheit. Die Post hat in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Zustellnachweis nach sechs Monaten gelöscht wird und damit jegliche Haftung für die korrekte Zustellung endet!“, wandte sich Michael M. empört an den Ombudsmann. Aus eigener Erfahrung wisse er nun, dass bei einer Vertragskündigung, die mit einem halben Jahr Vorlaufzeit zu tätigen war, nun behauptet werde, dass nie ein Kündigungsschreiben eingegangen sei. „Obwohl ich eine Bestätigung habe, dass ich einen eingeschrieben Brief an den Adressaten versendet habe, behauptet dieser jetzt, dass er nie etwas bekommen hätte. Bei der Post hat man mich aufgeklärt, dass nach sechs Monaten alles gelöscht ist und kein Rechtsanspruch mehr bestehe!“, berichtete der Mann. In der Bevölkerung gelte der eingeschriebene Brief immer noch als sichere Form der Mitteilung. „Mit dem Wissen, dass ein halbes Jahr später nichts mehr nachweisbar ist - viele Verträge aber lange Kündigungsfristen haben - eröffnet das ungeahnte Möglichkeiten für unwillige Vertragspartner“, mutmaßt M.

Kein Beweis der Zustellung

Ein eingeschriebener Brief bestätige grundsätzlich dem Absender die Aufgabe. Zusätzlich werde die Sendung nur gegen Unterschriftsleistung übergeben, wobei die Sendungsverfolgung nach den AGB der Post tatsächlich nach Ablauf von sechs Monaten endet, sodass danach keine Informationen den Zustellvorgang betreffend mehr zur Verfügung stehen, bestätigt Henrik Gießauf die Einschätzung unseres Lesers. Der Grazer Rechtsanwalt hat aber auch einfache Ratschläge parat, wie man der misslichen Lage begegnen kann: „Man muss bei der Aufgabe des Schreibens zusätzlich zum Einschreiben auch noch eine Absender-Info via SMS oder E-Mail oder einen Rückschein als Zusatzleistung auswählen. Dann erhält der Aufgeber beispielsweise den vom Übernehmer unterzeichneten Rückschein als Bestätigung im Postwege bzw. eine SMS oder E-Mail zurückgesendet!“ „Ich muss dem Leser beipflichten, dass weithin unbekannt ist, dass ein Einschreiben nur eine Aufgabe- und keine Zugangsbestätigung ist; eine solche ist nur der Rückschein!“, so Gießauf.