Beim ersten Sturm im heurigen Herbst passierte unserer Leserin ein unerfreuliches Missgeschick. Sie ließ das Frühbeet im Garten liegen, wollte es am nächsten Tag reinigen. Doch in der Nacht kam ein Sturm auf, erfasste das Beet, wirbelte es über den Zaun und schleuderte es auf das Auto des Nachbarn: 6500 Euro Schaden waren die Folge. Eine erste Anfrage bei der Sturmschadenversicherung der Beet-Besitzerin verlief abschlägig: „Das zahlen wir nicht!“, hieß es lakonisch. „Natürlich nicht!“, sagt der Klagenfurter Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig, denn diese Versicherung sei dafür ja auch nicht zuständig.

Kein Verschulden

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Sturm „höhere Gewalt“ darstellt und daher kein Verschulden gegeben sei. „Wird etwa durch Sturm ein gesunder Baum entwurzelt und auf das Nachbarhaus geschleudert, so muss der Nachbar für dieses Ereignis selbst versicherungsmäßig vorgesorgt haben, den Baumbesitzer trifft kein Verschulden. Er muss den entstandenen Schaden deshalb auch nicht zahlen!“, erklärt Jesenitschnig. Unangenehme Nachricht Im konkreten Fall wäre allerdings zu prüfen, ob die Frau durch das Abstellen des Beetes auf der Wiese fahrlässig gehandelt habe. „Der Sturm war von den Wetterdienststellen ausreichend vorher angekündigt worden.“ Die Haftpflichtversicherung müsse aber in jedem Fall Schutz gewähren. Sie habe zwei Funktionen: die Zahlung berechtigter Forderungen und die Übernahme von Abwehrkosten von unberechtigten Forderungen. Die Ablehnung aufgrund höherer Gewalt muss gegenüber dem geschädigten Nachbarn ausgesprochen werden. „Das ist natürlich unangenehm. Aber ungeachtet nachbarschaftlicher Beziehungen leistet die Haftpflichtversicherung nur, wenn ein rechtlicher Anspruch gegeben ist“, führt Jesenitschnig aus.