Kann der Nachbar meinen Grund „ersitzen“, wenn ich ihm mit jederzeitigem Widerruf erlaube, meinen Weg zu benutzen? Genügt es, wenn ich ihm gegenüber die Haftung ausschließe?

ANTWORT: Dazu erklärt der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch: Damit eine Besitzausübung zur Ersitzung führen kann, muss der Besitz redlich sein, das ist der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie dem Nachbarn die Benützung des Grundstückes zum Zwecke des bloßen Gehens lediglich auf „jederzeitigen Widerruf“ gestattet haben, kann der Nachbar nicht gutgläubig im Sinne des § 1463 ABGB sein. Eine Benützung, die nachweisbar nur auf „jederzeitigen Widerruf“ erfolgt, kann nicht zur Ersitzung führen. Werden aufgrund des mangelhaften Zustandes des Weges Dritte, die den Weg berechtigt benützen (etwa Familienmitglieder oder Besucher der Nachbarn) geschädigt, so ist dieser Haftungsausschluss diesen gegenüber nicht wirksam. Ich rate Ihnen deshalb den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den Nachbarn insofern an, als versucht werden sollte, den Nachbarn die Halterpflichten (insbesondere Schneeräumung und Streuung) hinsichtlich des Weges zu übertragen.