Oft fahren Radfahrer in einspurigen Einbahnstraßen in der Fahrbahnmitte, um Autofahrer am Überholenzuhindern. Wie viel Sicherheitsabstand muss ein Radfahrer zu rechts parkenden Autos einhalten?

ANTWORT:

Autofahrer und Radfahrer sollten sich nicht als Konkurrenten, sondern als Ergänzung wahrnehmen. Der Wechsel zwischen vier und zwei Rädern sollte „situationselastisch“ sein. Zur konkreten Frage erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand des D.A.S.-Rechtsschutz: Laut Straßenverkehrsordnung gilt für jeden Fahrzeuglenker (also auch für Radfahrer) „Rechtsfahrordnung“. Dies gilt auch in Einbahnstraßen.

Das bedeutet, ein Radfahrer muss so weit rechts fahren, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Der rechte Seitenabstand richtet sich nach der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und den gegebenen Verkehrsverhältnissen. Maßstäbe dafür sind: Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs; andere Straßenbenützer dürfen nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden; keine eigene Gefährdung (Fahrzeugtyp beachten); keine Beschädigung von Sachen. Das bedeutet: Der seitliche Sicherheitsabstand ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen – es gibt keinen einheitlichen „Mindestabstand“.