1. Welche Betreuungsleistungen stehen mir zu, wenn der Flug verspätet ist oder ausfällt?

ANTWORT: Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und, wenn nötig, eine Übernachtung im Hotel. Bei Strecken von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometer Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

2. Wie ist die Situation bei einer Naturkatastrophe?

ANTWORT: Anspruch auf Betreuung haben Reisende auch dann, wenn Flüge wegen sogenannter "außergewöhnlicher Umstände" wie etwa der Luftraumsperrung nach einem Vulkanausbruch annulliert werden. Die Airlines müssen laut einem kürzlichen EuGH-Entscheid etwa im Ausland gestrandeten Reisenden so lange Hotel und Vollpension zahlen, bis sie abfliegen können.

3. In welchen Fällen gibt's eine finanzielle Entschädigung?

ANTWORT: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand wie ein Streik oder miserables Wetter daran schuld ist.

4. Wie wird die Verspätung bei mehreren Flügen gemessen?

ANTWORT: Für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist bei Anschlussflügen die Verspätung am Endziel und nicht die Verspätung am Startflughafen maßgeblich, wie der EuGH erst am Dienstag entschieden hat. Die Entschädigung kann unter bestimmten Voraussetzungen in solchen Fällen aber gemindert werden.

5. Was kann ich tun, wenn ein Flug wegen eines Streiks abgesagt worden ist?

ANTWORT: Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.

6. Welche Rechte hab ich, wenn mein Koffer verschwindet und ich darin auch Gepäck meiner Kinder verwahrt habe?

ANTWORT: Nach einem EuGH-Urteil vom November 2012 besteht Anspruch auf Schadenersatz jeweils für den einzelnen Reisenden, auch wenn sich Gegenstände im Koffer eines Mitreisenden befanden. Anlassfall war eine spanische Familie, die auf dem Flug von Barcelona nach Paris beide Koffer verloren hat. Es muss aber glaubhaft gemacht werden, dass auch die Kinder entsprechend wertvolle Sachen in den Koffern der Eltern hatten.

7. Muss ich in Zukunft nur mit den EuGH-Urteilen wacheln, und schon bekomm ich mein Geld?

ANTWORT: Diese Urteile geben nur die Richtung vor, im Einzelfall, wenn die Fluglinie uneinsichtig ist, muss man sein Recht mit einem Anwalt durchsetzen und trägt das finanzielle Risiko.