Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen ihrer Betreuungspflicht auch dann nachkommen müssen, wenn die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Vorausgegangen ist der Entscheidung ein Rechtsstreit zwischen einer Frau aus Irland und der Billigfluglinie Ryanair. Die Frau gehörte zu den Fluggästen, die auf den für den 17. April 2010 vorgesehenen Flug von Faro nach Dublin gebucht waren, der nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde. Die Flüge zwischen Irland und dem europäischen Kontinent wurden am 22. April wieder aufgenommen, die Passagierin konnte erst am 24. abfliegen. In dieser Zeit wurde sie von Ryanair jedoch nicht betreut.

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Verordnung keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung der Pflicht zur Betreuung der Fluggäste vorsieht, deren Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde. Der Airline obliegen alle Betreuungspflichten während des gesamten Zeitraums, in dem diese auf ihre anderweitige Beförderung warten müssen. Gerade in Fällen lang andauernder Probleme sei es wichtig, dass den gestrandeten Passagieren der Zugang zu den allernötigsten Erzeugnissen und Dienstleistungen möglich ist.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass ein Fluggast, wenn die Fluglinie der Betreuungspflicht nicht nachgekommen ist, als Entschädigung nur solche Beträge erstattet bekommen kann, die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis auszugleichen.

Eine darüber hinausgehende finanzielle Ausgleichspflicht trifft das Luftfahrtunternehmen nicht, wenn es nachweisen kann, dass die Flugannullierung solchen außergewöhnlichen Umständen geschuldet ist.