Die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa ist gesetzwidrig. In der Vergangenheit nutzten Flugpassagiere die Preispolitik diverser Airlines aus, indem sie ein billigeres Hin- und Rückflugticket gekauft haben, obwohl sie nur eine Flugstrecke nutzen wollten.

Die Lufthansa hat das unterbunden und baute in ihre Geschäftsbedingungen eine Klausel ein, damit sie sich im Nachhinein Geld von den Kunden wieder zurückholen konnte. Diese Klausel regelt, dass der Passagier, lässt er einen Flug verfallen, nachträglich mit dem in der Regel höheren Preis eines One-Way-Tickets belastet werden kann. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist nun im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen diese Klausel vorgegangen und hat in erster Instanz recht bekommen.

Wie "Aufpreis für Menü ohne Suppe"

Das Handelsgericht Wien sieht diese Klausel als überraschend und gröblich benachteiligend an. "Diese Regelung wäre etwa so, wie wenn man bei der Bestellung eines Menüs ohne Suppe plötzlich einen Aufpreis zahlen müsste", zieht Maria Ecker, Juristin beim VKI, einen bildhaften Vergleich.

Das Handelsgericht Wien hat sich der Argumentation des VKI angeschlossen. Überdies sei der Aufpreis "zum Zeitpunkt der Buchung" im Nachhinein nicht leicht feststellbar und damit für den Kunden intransparent. Das Gericht sieht die Bearbeitungsgebühr von 35 Euro (bei Tickets bis 250 Euro) für die Rückleitung von bereits vom Kunden vorweg bezahlten Steuern und Gebühren im Fall des Nichtantrittes des Fluges als sachlich nicht gerechtfertigt an.

Der VKI rechnet damit, dass die Causa die Gerichte weiterhin beschäftigen wird.