Unser Leser wollte Sonne, Sand und Meer im Süden der Türkei in Antalya genießen. Er buchte den Hin- und Rückflug auf www.lastminute.de und war guter Dinge.

Kurz vor der Abreise wurde der Hinflug allerdings um einen ganzen Tag vorverlegt. Ein Tag mehr Urlaub könnte zwar willkommen sein, im konkreten Fall war das Geschenk aus beruflichen Gründen aber unannehmbar.

Der Kunde musste also stornieren und war der Meinung, er würde das Geld fürs bereits bezahlte Ticket auf Heller und Pfennig zurückbekommen. Doch die Internetplattform legte sich quer: Bei einer Stornierung würde er lediglich die nicht genutzten Steuern und Gebühren in der Höhe von 57 Euro ersetzt bekommen, wurde dem erstaunten Mann mitgeteilt.

Dann ging der Anbieter auf Tauchstation und war für den Kunden nicht mehr zu erreichen. "Mich empört, dass ich keine Antwort mehr bekomme", wandte sich der Leser an den Ombudsmann.

Flugzeitenänderungen sind, sofern in den AGB überhaupt vorgesehen, nur dann hinzunehmen, wenn sich die Beeinträchtigung in zumutbarem Rahmen bewegt.

Österreichische und deutsche Gerichte haben Änderungen, wodurch die jeweilige Nachtruhe nicht gestört wird (z. B. Verlegung von 6.25 auf 16.30 Uhr), als zumutbar qualifiziert. "Eine Vorverlegung des Abflugs um 24 Stunden ist rechtlich aber als wesentliche und daher unzumutbare Leistungsänderung zu betrachten. Der gesamte Preis ist zu erstatten", erklärte Herbert Erhart, Reisexperte bei der AK.

Mit dieser Rechtsmeinung konfrontiert, lenkte der Anbieter ein und teilte telefonisch mit: "Der gesamte Flugpreis wird erstattet!"