Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Donnerstag eine neue Entwicklung zu den Verfahren gegen das Hypo-Sondergesetz bekanntgegeben. Es geht um Beschwerden gegen den ersten Schuldenschnitt auf landesgarantierte Nachranganleihen vom August 2014. Wer Einzelklagen einbrachte - darunter BayernLB oder auch UNIQA, wurde vorerst enttäuscht: Individualanträge wurden aus Formalgründen zurückgewiesen.

Solche Individualanträge, die sich direkt gegen das Gesetz wenden, sind laut VfGH nur dann zulässig, wenn kein anderer gangbarer Weg möglich ist. Das heißt, es muss der Weg über ordentliche Gerichte gewählt werden.

Mittlerweile sind laut VfGH in der Sache jedoch zahlreiche Anträge von Gerichten beim VfGH eingegangen. Hierzu wird eine Entscheidung weiterhin für den Herbst angekündigt.

Kein rechtlicher Nachteil

Aus der Zurückweisung der Einzelanträge kann kein rechtlicher Nachteil erwachsen, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger. Die inhaltliche Frage sei noch gar nicht geprüft, betonte der VfGH, die jetzige Nachricht sei kein Präjudiz, ob die Regelungen verfassungskonform sind oder nicht.

Angesichts dieser Gerichtsanträge und eines Antrages von Oppositionsparteien im Nationalrat gegen das Hypo-Sanierungsgesetz bzw. gegen die Verordnung ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof – unabhängig von der nun erfolgten Zurückweisung der Individualanträge – in der Sache zu entscheiden haben wird. Mit einer Entscheidung ist im Herbst zu rechnen.

Wohl auch Heta-Schuldenmoratorium vor VfGH

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) geht nach Worten seines Präsidenten Gerhart Holzinger davon aus, dass er nicht nur über die Rechtmäßigkeit des Hypo-Sondergesetzes vom Sommer 2014 (Stichwort: Schuldenschnitt auf landesgarantierte Hypo-Nachranganleihen) befinden muss. Auch das jetzt im März 2015 verhängte Schuldenmoratorium über die Hypo-Bad-Bank Heta dürfte die Verfassungsrichter beschäftigen.

Nachdem Gläubiger gegen das, was in der ersten Stufe passierte, Beschwerden eingelegt haben, geht der VfGH-Präsident davon aus, dass über kurz oder lang auch das aktuelle Heta-Thema beim Verfassungsgerichtshof landen wird. Es gehe auch hierbei um Ansprüche - sei es auf die Rückzahlung von Darlehen, Tilgungen von Schulden oder um Haftungsansprüche - die vom Gesetzgeber annulliert oder in ihrer Wirksamkeit zeitlich erstreckt würden, meint man im VfGH.

"Es ist im Grunde die gleiche Problematik", sagte Holzinger. In Sachen Heta-Schuldenmoratorium gehe es zudem um die Frage, ob es zulässig sei, das Abwicklungsgesetz auf die Heta überhaupt anzuwenden. Diese Fragen sind beim Verfassungsgerichtshof aber noch nicht anhängig.

Milliarden "im Feuer"

Österreichische Gläubiger, aber vor allem auch deutsche Finanzinstitutionen, die Milliarden Euro in der ehemaligen Hypo "im Feuer" haben, beklagten scharf, dass Österreich sich seiner Zusagen und Garantien entledige. Deutsche Banken warfen Österreich vor, mit "juristischen Winkelzügen" zu arbeiten. Die deutschen Bankenverbände verlangen von der deutschen Regierung, ihnen in Sachen Heta bzw. Hypo-Sondergesetz bei der EU zu helfen.

Gegen das Hypo-Sondergesetz vom Sommer 2014, mit dem ab August letzten Jahres die damals noch als Hypo Alpe Adria firmierende staatliche Krisenbank Nachrangverbindlichkeiten über mehr als 800 Millionen über Nacht für wertlos erklären ließ (auch die BayernLB musste eine solche Summe in den Wind schreiben), lagen 34 Individualanträge beim Verfassungsgerichtshof vor. Dazu kommen 28 Gerichtsanträge.

Etliche Beschwerden überlappten sich dabei aber schon: Viele Individualklagen (von Banken, Fonds, Versicherungen), die der Verfassungsgerichtshof nun aus Formalgründen zurückgewiesen hat, haben auch Klagen beim Landesgericht Klagenfurt beziehungsweise beim Handelsgericht Wien eingereicht, die der VfGH einer Entscheidung zuführen wird. In Österreich ist die UNIQA Versicherung unter den prominenten Beschwerdeführern.

In mehreren dieser Verfahren haben die Gerichte mittlerweile Bedenken an den Verfassungsgerichtshof übermittelt - also Anträge, entsprechende Bestimmungen im Hypo-Sondergesetz bzw. in der zugehörigen Verordnung als verfassungswidrig oder gesetzwidrig aufzuheben.