Das Innenministerium hat am Samstag einen Gesetzesantrag vorgelegt, der "Asyl auf Zeit" zur Regel machen soll. Gleichzeitig wird es nach diesen Plänen vor allem für subsidiär Schutzberechtigte erschwert, ihre Familien nach Österreich zu holen. Dem Koalitionspartner SPÖ wurde der Entwurf am Samstag übermittelt.

In dem der Kleinen Zeitung vorliegenden Gesetzestext wird festgehalten, dass künftig der Aufenthalt für einen Asylberechtigten grundsätzlich fürs Erste mit drei Jahren befristet wird. Spätestens danach soll geprüft werden, ob die Fluchtgründe angesichts der Lage im Herkunftsland noch ihre Gültigkeit haben. Basis für diese Entscheidung sind Gutachten der Staatendokumentation im Innenministerium über die Haupt-Fluchtländer.

Hat sich im Herkunftsstaat die Lage beruhigt, wird der Flüchtling aufgefordert wieder in seine Heimat zurückzukehren bzw. bei Weigerung abgeschoben. Sollten die Fluchtgründe dagegen noch immer gegeben sein, wird unbefristet Asyl gewährt.

Jeder Einzelfall berührt

Grundsätzlich hat es bisher schon die Option gegeben, innerhalb von fünf Jahren die Asylberechtigung abzuerkennen. Neu ist nun, dass quasi jeder Einzelfall berührt ist. Das heißt, nach drei Jahren wird jedem Asylberechtigten mitgeteilt, ob ihm weiter der Asylstatus zukommt.

Eher nur auf dem Papier eine Verschärfung ist eine Einschränkung des Familiennachzugs bei anerkannten Flüchtlingen. Denn sie gilt nur, wenn der Antrag auf Nachholung der Familie nicht innerhalb der ersten drei Monate nach Asyl-Zuerkennung erfolgt und selbst dann darf sie dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf Familienleben nicht widersprechen.

Das heißt, die geplante Verschärfung wird wohl in den allerwenigsten Fällen Wirkung erzielen. Bei jenen, wo der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wurde und wo die EMRK-Prüfung keine Ausnahme nötig macht, ist vorgesehen, dass der Flüchtling beispielsweise eine Unterkunft nachweisen muss, "die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird". Zudem muss er über ein Einkommen verfügen, das "zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte", sprich er darf z.B. nicht nur die Mindestsicherung beziehen.

Notwendige Einkünfte

Derzeit wären dafür monatliche Netto-Einkünfte in der Höhe von 872,31 Euro für Alleinstehende, 1.307,89 Euro für Ehepaare und zusätzlich 134,59 Euro für jedes Kind vorzuweisen. Außerdem muss der anerkannte Asylwerber über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Wirklich empfindlich ist die Einschränkung beim Familiennachzug dagegen für subsidiär Schutzberechtigte (aus individuellen Gründen nicht abschiebbare Personen ohne vollen Asylstatus), die bisher ihre Kernfamilien nach einem Jahr nachholen konnten. Hier wird nun ohne Ausnahme eine dreijährige Wartefrist eingezogen. Zudem müssen auch sie über entsprechende Einkünfte verfügen, um ihre Familien nach Österreich bringen zu können.

In einer ersten Reaktion der SPÖ durch den für die Verfassung zuständigen Minister Josef Ostermayer wird erklärt, dass der Entwurf durch den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt auf seine rechtliche Umsetzbarkeit geprüft werde.