Die Wiedereinführung von Grenzkontrollen innerhalb der EU ist im Schengen-Kodex strikt geregelt. Dieser sieht dazu mehrere mögliche Fristen und Verfahren vor. Angesichts des arabischen Frühlings wurde der Schengen-Kodex 2013 reformiert. Neu eingeführt wurde damals die Option einer Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen im Fall außergewöhnlicher Umstände für bis zu zwei Jahre.

Von dieser Option haben Deutschland, Österreich und Slowenien - jene drei Länder, die wegen der Flüchtlingskrise Kontrollen an ihren Grenzen wieder einführten - bisher aber gar nicht Gebrauch gemacht. Die drei Länder stützen sich bisher auf ein "besonderes Verfahren für Fälle, die sofortiges Handeln erfordern".

Sofortiges Handeln

In dem betreffenden Artikel 25 der Verordnung heißt es: "Ist aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedsstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedsstaat in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Tagen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen." Dazu muss der EU-Staat nur die EU-Kommission und die anderen EU-Staaten informieren.

Das betreffende Land kann die Kontrollen auf eigne Faust um weitere 20 Tage verlängern. Die EU-Kommission kann dann eine Stellungnahme abgeben, in der sie allfällige Bedenken ansprechen kann. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen die Kontrollen wiedereingeführt werden können, darf höchsten zwei Monate betragen.

"Ernsthafte Bedrohung"

Sollten längere Grenzkontrollen erforderlich sein, muss der 2013 eingeführte Artikel 26 greifen. Er regelt ein "besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des (Schengen-)Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist". Solche Umstände treten laut dem Schengen Kodex etwa aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen ein. Es muss eine "ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit" vorliegen. Die EU-Staaten können dann Kontrollen für bis zu sechs Monate wieder einführen.

Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn diese außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben." Somit ergibt sich eine maximale Gesamtdauer der Grenzkontrollen von zwei Jahren.

Erforderlich ist in diesem Fall eine gemeinsame Empfehlung der EU-Innenminister, die sich auf einen Vorschlag der EU-Kommission stützt. Auch eine Verlängerung kann von den EU-Innenministern empfohlen, aber nicht durchgesetzt werden. Setzt ein EU-Staat die Empfehlung nicht um, muss er dazu nur der EU-Kommission die Gründe mitteilen. Die EU-Kommission bewertet dann die Lage in einem Bericht.

Drittes Verfahren für Sport-Events, etc.

Ein drittes Verfahren gibt es im Schengen-Kodex für vorhersehbare Ereignisse wie Sport-Events, Gipfeltreffen usw., die vorübergehend Binnengrenzkontrollen erfordern. Sie sind in Artikel 23 und 24 der Verordnung geregelt. Spätestens vier Wochen vor den Kontrollen muss der betreffende EU-Staat die anderen EU-Staaten und die EU-Kommission informieren. Diese Kontrollen können um jeweils 30 Tage verlängert werden, maximal aber für insgesamt höchstens sechs Monate. Hat die EU-Kommission Bedenken bezüglich der Notwendigkeit der Kontrollen oder ihrer Verhältnismäßigkeit, kann sie eine Stellungnahme abgeben.

"Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollte nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden", heißt es in der Verordnung. Für Dänemark, Großbritannien und Irland gelten Ausnahmeregelungen, London und Dublin nehmen am Schengen-Abkommen auch nicht teil.