Schönheitsoperationen werden im kommenden Jahr strenger geregelt. Am 1. Jänner 2013 tritt das neue Gesetz in Kraft. Künftig sind derartige Eingriffe bis 16 Jahren verboten, außerdem dürfen entsprechende Operationen nicht mehr beworben werden, und es wird klar gestellt, dass nur noch einschlägig ausgebildetes Personal tätig sein darf.

In Zukunft sind Jugendliche besonders geschützt. Für unter 16-Jährige ist die Durchführung von Eingriffen ohne medizinische Indikation aufgrund der damit verbundenen Gefahren für den noch im Wachstum begriffenen Körper komplett verboten. Bei 16- bis 18-Jährigen dürfen Schönheitsoperationen nur durchgeführt werden, wenn eine psychologische Beratung erfolgt ist, die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten und die Einwilligung durch den Patienten vorliegt sowie eine zusätzliche Wartefrist von mindestens vier Wochen zwischen Einwilligung und Operation eingehalten wurde.

Durch das neue Gesetz ist es nur mehr Fachärzten für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie erlaubt, jegliche Art von Schönheitsoperationen durchzuführen. Fachärzte wie für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten, aber auch Allgemeinmediziner werden nur noch für die Durchführung bestimmter ästhetischer Eingriffe infrage kommen, zu denen sie aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind.

Um für die Patienten Klarheit im Bezeichnungsdschungel zu schaffen, dürfen Mediziner in Zukunft zusätzlich zur entsprechend der Facharztausbildung erworbenen Berufsbezeichnung nur mehr zwei Zusätze wie "Ästhetische Behandlungen" oder "Ästhetische Medizin" verwenden und anführen. Die Verwendung des Zusatzes "Beauty-Doc" oder Ähnliches ist in Zukunft nicht mehr erlaubt.

Das Gesetz enthält gegenüber dem Ärztegesetz verschärfte Werbebeschränkungen sowie ein Provisionsverbot. Damit soll der medizinische Laie nicht mehr beeinflusst werden können. Eine vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolges durch "Vorher-Nachher"-Bilder soll verboten sein.

Bei Verstößen gegen das Gesetz könnte in Zukunft eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro fällig werden, im Wiederholungsfall oder bei einer schwerwiegenden Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen sogar eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro.